Bei Einzel- und Mitunternehmern (Gesellschafter einer Personengesellschaft) bestimmt sich der zu versteuernde Veräußerungsgewinn aus dem Verkaufserlös abzüglich des Buchwerts des Unternehmens sowie abzüglich allfälliger Veräußerungskosten (z.B. Kosten des Anwaltes, …).
Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommenssteuer. Für den Verkäufer bestehen einige steuerliche Begünstigungen deren Anwendung im Einzelfall abzuwägen ist. Die Begünstigungen können nicht kombiniert werden.
- Hälftesteuersatz: Der Veräußerungsgewinn kann mit dem halben, auf das gesamte Jahreseinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz besteuert werden. Dies ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Diese Begünstigung steht nur zu, wenn der Veräußerer das 60 Lebensjahr vollendet hat und jedwede Erwerbstätigkeit einstellt. Des Weiteren muss er vorher mindestens 7 Jahre Unternehmer oder Anteilsinhaberwesen gewesen sein.
Diese Begünstigung ist auch anzuwenden, wenn der Betrieb verkauft wird, weil der Besitzer gestorben oder erwerbsunfähig ist. - Freibetrag von € 7.300,-- für Alleininhaber. Bei Gesellschaften anteilig nach Prozenten.
- Verteilung des Gewinns auf 3 Jahre. Für diese Begünstigung gelten die gleichen Voraussetzungen wei beim Hälftesteuersatz.
Zu beachten: Möchte der Verkäufer dem neuen Besitzer nach dem Verkauf noch in einer beratenden Funktion zur Verfügung stehen, gelten folgende Grenzen:
- der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten darf € 22.000,-- nicht übersteigen und
- die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten dürfen € 730,-- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Anderenfalls gilt die Erwerbstätigkeit als nicht beendet, und die Steuerbegünstigung kommt nicht mehr in Betracht.